Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 23.08.2021

Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 23.08.2021

Die Landesregierung hat sich auf die Eckpunkte für eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung verständigt, um die jüngsten Bund-Länder-Beschlüsse in Schleswig-Holstein umzusetzen. Die neue Verordnung tritt am Montag, 23. August, in Kraft.

Einheitliche Testregelungen

Zentraler Punkt ist eine landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet) für den Zutritt zu Innenbereichen. Die Testpflicht wird für ganz Schleswig-Holstein eingeführt, da die Inzidenz im Land über dem vereinbarten Schwellenwert von 35 liegt. So soll außerdem ein für die Bürger:innen verlässliches und einheitliches Regelwerk geschaffen werden – ohne regionale Ausnahmen.

Hier gilt die Testpflicht

Alle Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen ab dem 23. August einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) für folgende Bereiche vorlegen:

  • Besuche in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Innengastronomie
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
  • Sport in Innenbereichen (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
  • Beherbergung (Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts)
  • Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Einrichtungen außerschulischer Bildung

Ausnahmen

Die 3G-Regelung gilt nicht für Teilnehmer:innen von Versammlungen, Gottesdiensten sowie für Besucher:innen von Bibliotheken. Auch von der 3G-Regelung ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie Schüler:innen unter 18 Jahren, die regulär zweimal pro Woche in der Schule getestet werden.

2021-08-15T20:12:21+02:00